ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
S‑Büroservice – Inhaberin: Christina Schwedler
(B2B‑Professional) | Stand: 12.08.2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, Freiberuflern sowie juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
(2) Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Inanspruchnahme der Leistungen ausgeschlossen.
(3) Alle Leistungen der Auftragnehmerin erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) zugestimmt.
(4) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Einzel- oder Rahmenverträge, haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Die Auftragnehmerin erbringt organisatorische, administrative, kaufmännische sowie spezialisierte Assistenzleistungen, insbesondere im Bereich virtueller Büroservice, juristischer Sachbearbeitung und ReFa-Unterstützung sowie Diktat-, Schreib- und Telefonservice. Der Telefonservice umfasst je nach Vereinbarung sowohl die Annahme eingehender Anrufe als auch Rückruf-, Nachfass- und sonstige Follow-up-Leistungen.
(2) Die Auftragnehmerin erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG. Eine rechtliche Prüfung, Bewertung oder Beratung erfolgt nicht; sämtliche juristischen Zuarbeiten erfolgen ausschließlich nach inhaltlicher Vorgabe des Auftraggebers.
(3) Die Auftragnehmerin schuldet die fachgerechte Erbringung der jeweils vereinbarten Tätigkeit. Ein bestimmter wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger über die ordnungsgemäße Leistungserbringung hinausgehender Erfolg wird nicht geschuldet. Insbesondere übernimmt die Auftragnehmerin keine Gewähr für einen bestimmten Verfahrensausgang, eine bestimmte wirtschaftliche Entwicklung, die erfolgreiche Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen, das Zustandekommen von Verträgen oder sonstige vom Auftraggeber mit der Beauftragung verfolgte Ergebnisse.
§ 3 Vertragsart
(1) Die Leistungen der Auftragnehmerin werden grundsätzlich als Dienstleistungen erbracht. Geschuldet ist die fachgerechte Durchführung der jeweils vereinbarten Tätigkeit nach Maßgabe des vereinbarten Leistungsumfangs.
(2) Die Auftragnehmerin schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen über die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Tätigkeit hinausgehenden Erfolg.
(3) Soweit im Rahmen der beauftragten Tätigkeit Arbeitsergebnisse wie insbesondere Schriftsatzentwürfe, Korrespondenz, Diktatabschriften, Gesprächsnotizen, Forderungsaufstellungen, Anträge, Auswertungen oder sonstige Dokumente erstellt werden, stellt deren Erstellung keine Garantie dafür dar, dass ein vom Auftraggeber mit ihrer Verwendung verfolgter rechtlicher, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Erfolg eintritt.
(4) Die rechtliche Prüfung, abschließende inhaltliche Kontrolle, Freigabe und Verwendung der von der Auftragnehmerin vorbereiteten Arbeitsergebnisse obliegen dem Auftraggeber, soweit die Leistung für einen rechtsberatenden Berufsträger erbracht wird.
(5) Zwingende gesetzliche Vorschriften über die rechtliche Einordnung einzelner Leistungen bleiben unberührt.
§ 4 Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag oder der Leistungsbeschreibung.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die ordnungsgemäße Erfüllung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
(3) Verzögerungen oder Mehraufwände infolge unzureichender Mitwirkung gehen nicht zu Lasten der Auftragnehmerin.
(4) Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert vergütet.
(5) Der Auftraggeber stellt sämtliche für die jeweilige Leistung erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen rechtzeitig zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere Zugänge, Kanzleivorlagen, Bearbeitungsvorgaben, Gesprächsleitfäden, Zuständigkeiten, Rufumleitungen sowie erforderliche Informationen zur Identifikation und Zuordnung von Mandanten und Vorgängen. Die Auftragnehmerin darf auf die Richtigkeit und Aktualität der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen und Vorgaben vertrauen, soweit deren Unrichtigkeit nicht offensichtlich ist.
§ 5 Leistungsbeginn, Termine und Unterbrechung
(1) Leistungsbeginn ist der vertraglich vereinbarte Termin.
(2) Termine gelten nur als verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) bestätigt wurden.
(3) Bei fehlender oder unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers ist die Auftragnehmerin berechtigt, die hiervon betroffenen Leistungen vorübergehend auszusetzen. Bei Zahlungsverzug richtet sich die Berechtigung zur Leistungsaussetzung nach § 12 Abs. 4.
§ 6 Vergütung
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem im jeweiligen Angebot, Vertrag, Tarif oder bei Beauftragung ausgewiesenen Abrechnungsmodell. Die Abrechnung kann insbesondere nach Stunden, Pauschalen, Paketen, Diktatminuten, Anrufen, Bearbeitungsminuten, Vorgängen oder monatlichen Grundpreisen erfolgen.
(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Leistungen auf Stundenbasis werden, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, minutengenau auf Grundlage der tatsächlich erfassten Bearbeitungszeit abgerechnet.
(4) Diktat- und Schreibdienstleistungen werden nach Maßgabe des § 7a abgerechnet.
(5) Telefonservice sowie Rückruf- und Follow-up-Leistungen werden nach Maßgabe des § 7b abgerechnet.
(6) Maßgeblich ist der bei Vertragsschluss oder bei der jeweiligen Beauftragung vereinbarte Preis. Nachträgliche Änderungen veröffentlichter Preise gelten für bereits erteilte Einzelaufträge oder laufende Vertragsverhältnisse nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 7 Guthaben-, Kontingent- und Paketmodelle
(1) Soweit Leistungen auf Guthaben-, Kontingent- oder Paketbasis vereinbart werden, erfolgt die Vergütung im Voraus, sofern im jeweiligen Angebot oder Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Ein Anspruch auf Leistungserbringung aus einem vorauszahlungspflichtigen Paket oder Kontingent besteht erst nach vollständigem Zahlungseingang.
(3) Guthaben oder Kontingente können insbesondere aus Arbeitsstunden, Diktatminuten oder einer bestimmten Anzahl von Vorgängen bestehen. Die erbrachten Leistungen werden mit dem jeweils vorhandenen Guthaben oder Kontingent verrechnet.
(4) Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, Leistungen über ein vereinbartes oder bereits ausgeschöpftes Guthaben oder Kontingent hinaus zu erbringen. Weitergehende Leistungen bedürfen einer zusätzlichen Beauftragung.
(5) Umfang, Laufzeit, Verfallfristen, Verlängerungsmöglichkeiten, Mindestabnahmen, Rückerstattungen, Übertragungen und sonstige Bedingungen eines Guthabens, Kontingents oder Pakets richten sich nach dem jeweiligen Angebot, Vertrag oder der bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Leistungs- und Preisbeschreibung.
(6) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind Guthaben und Kontingente weder auszahlbar noch auf Dritte übertragbar.
§ 7.1 Diktat- und Schreibservice
(1) Im Rahmen des Diktat- und Schreibservices übernimmt die Auftragnehmerin die Verschriftlichung der vom Auftraggeber übermittelten Audioaufnahmen sowie die vereinbarte formale Bearbeitung des hieraus entstehenden Dokuments. Soweit vereinbart, erfolgt die Bearbeitung unter Verwendung der vom Auftraggeber bereitgestellten Kanzlei- oder Dokumentenvorlagen.
(2) Eine Diktatminute entspricht einer angefangenen Minute der Gesamtlaufzeit der zur Bearbeitung übermittelten Audiodatei. Die Abrechnung erfolgt anhand der tatsächlichen Laufzeit der übermittelten Datei zum jeweils vereinbarten Preis je Diktatminute.
(3) Eine als „bis zu 24 Stunden“ bezeichnete Bearbeitungsfrist beginnt mit dem vollständigen Eingang einer technisch verarbeitbaren Audiodatei sowie sämtlicher zur Bearbeitung erforderlicher Vorgaben und Unterlagen innerhalb der vereinbarten Servicezeiten. Außerhalb der vereinbarten Servicezeiten eingehende Aufträge gelten hinsichtlich der Bearbeitungsfrist mit Beginn der nächsten Servicezeit als eingegangen.
(4) Eine Expressbearbeitung innerhalb von bis zu 6 Stunden erfolgt nur, wenn der Auftrag ausdrücklich als Expressauftrag erteilt und von der Auftragnehmerin bestätigt wurde. Ohne ausdrückliche Bestätigung besteht kein Anspruch auf Expressbearbeitung.
(5) Bei unzureichender Tonqualität, beschädigten oder technisch nicht verarbeitbaren Dateien, ungewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand, nicht deutschsprachigen Diktaten oder erheblich über die übliche Textformatierung hinausgehenden Anforderungen ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Bearbeitung zurückzustellen oder eine gesonderte Vergütungsvereinbarung anzubieten. Eine zusätzliche Vergütung wird nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechnet.
(6) Akustisch nicht eindeutig verständliche Textstellen dürfen entsprechend gekennzeichnet werden. Die Auftragnehmerin haftet nicht für inhaltliche Unrichtigkeiten, die auf undeutliche Aussprache, nicht eindeutig verständliche Begriffe, fehlerhafte Ausgangsdaten oder sonstige Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zurückzuführen sind.
(7) Die Auftragnehmerin nimmt keine eigenständige rechtliche oder inhaltliche Prüfung, Ergänzung oder Veränderung des Diktats vor. Offensichtliche Schreib-, Rechtschreib- und Übertragungsfehler werden im Rahmen der vereinbarten Schreibdienstleistung korrigiert. Inhaltliche Änderungen bedürfen einer entsprechenden Vorgabe des Auftraggebers.
(8) Nachweisbare Übertragungsfehler der Auftragnehmerin werden bei rechtzeitiger Beanstandung ohne zusätzliche Vergütung korrigiert. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des zugrunde liegenden Diktats stellen zusätzliche Leistungen dar.
(9) Die Verarbeitung, Speicherung und Löschung der übermittelten Audio- und Dokumentdateien erfolgt nach den datenschutzrechtlichen Vereinbarungen der Parteien.
§ 7.2 Telefonservice
(1) Der Telefonservice umfasst nach Maßgabe des vereinbarten Tarifs die persönliche Annahme eingehender Telefonate im Namen des Auftraggebers sowie, soweit gesondert beauftragt, ausgehende Rückruf-, Nachfass- und sonstige Follow-up-Leistungen.
a) Eingehender Telefonservice
(2) Für den eingehenden Telefonservice wird der vereinbarte monatliche Grundpreis im Voraus berechnet. Nutzungsabhängige Anruf- und Bearbeitungsentgelte werden nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums abgerechnet.
(3) Als abrechenbarer Anruf gilt jedes tatsächlich durch die Auftragnehmerin oder einen von ihr eingesetzten Mitarbeiter persönlich angenommene eingehende Telefonat. Dies gilt auch dann, wenn sich erst während des Gesprächs herausstellt, dass der Anruf fehlgeleitet, unerwünscht oder dem Auftraggeber nicht zuzuordnen ist.
(4) Die Bearbeitungszeit umfasst die Gesprächsdauer sowie den unmittelbar mit dem jeweiligen Anruf verbundenen Aufwand für Erfassung, Dokumentation, Zuordnung und Weiterleitung des Gesprächsinhalts. Die Abrechnung erfolgt nach angefangenen Bearbeitungsminuten gemäß dem vereinbarten Tarif.
(5) Der Auftraggeber bestimmt die für seine Kanzlei oder sein Unternehmen geltenden Vorgaben zur Gesprächsannahme, Identifikation von Anrufern, Terminvergabe, Weiterleitung und Auskunftserteilung. Ohne eine vom Auftraggeber vorgegebene und ausreichende Identifizierung werden keine mandatsbezogenen, personenbezogenen oder sonstigen vertraulichen Informationen gegenüber Anrufern offengelegt.
(6) Servicezeiten und Umfang der Erreichbarkeit ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag. Außerhalb der vereinbarten Servicezeiten besteht keine Verpflichtung zur Anrufannahme. Eine ununterbrochene Erreichbarkeit oder Annahme jedes gleichzeitig eingehenden Anrufs ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
b) Rückruf- und Follow-up-Service
(7) Ausgehende Rückruf-, Nachfass- und Follow-up-Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage eines konkreten Auftrags und nach den inhaltlichen Vorgaben des Auftraggebers.
(8) Soweit die Vergütung nach Vorgängen erfolgt, umfasst ein Vorgang einen ausgehenden Kontaktversuch einschließlich der vereinbarten Gesprächs- und Bearbeitungszeit sowie der Dokumentation des Ergebnisses. Weitere Kontaktversuche gelten jeweils als zusätzlicher Vorgang.
(9) Soweit für den jeweiligen Tarif eine bestimmte Bearbeitungszeit je Vorgang vorgesehen ist, wird über diese Zeit hinausgehender Aufwand nach angefangenen Minuten zum vereinbarten Zusatzpreis abgerechnet.
c) Allgemeine Regelungen zum Telefonservice
(10) Die Auftragnehmerin ist weder zur eigenständigen rechtlichen Beratung noch zur rechtlichen Bewertung von Sachverhalten oder zur Erteilung rechtlicher Auskünfte befugt. Inhaltliche Auskünfte erfolgen ausschließlich aufgrund konkreter Vorgaben des Auftraggebers.
(11) Der Auftragnehmerin wird keine rechtsgeschäftliche oder prozessuale Vertretungs- oder Empfangsvollmacht erteilt. Sie ist insbesondere nicht befugt, Anerkenntnisse, Vergleiche, Vertragsänderungen, Kündigungen, Verzichtserklärungen oder sonstige rechtsgeschäftliche oder prozessuale Erklärungen im Namen des Auftraggebers abzugeben. Telefonisch mitgeteilte Erklärungen mit möglicher Frist- oder sonstiger rechtlicher Relevanz werden lediglich dokumentiert und nach Maßgabe der vereinbarten Abläufe an den Auftraggeber weitergeleitet. Die rechtliche Prüfung und Fristenkontrolle verbleiben beim Auftraggeber.
(12) Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Einrichtung und Aufrechterhaltung der erforderlichen Rufumleitung sowie für die Funktionsfähigkeit der von ihm oder seinem Telekommunikationsanbieter bereitgestellten technischen Infrastruktur verantwortlich. Für Ausfälle oder Beeinträchtigungen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Auftragnehmerin haftet diese nicht, soweit gesetzlich zulässig.
(13) Telefongespräche werden durch die Auftragnehmerin nicht aufgezeichnet. Eine Aufzeichnung bedarf einer gesonderten Vereinbarung und darf ausschließlich unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen.
(14) Gesprächsnotizen und sonstige im Rahmen des Telefonservices verarbeiteten Informationen werden ausschließlich im zur Vertragserfüllung erforderlichen Umfang verarbeitet und entsprechend den datenschutzrechtlichen Vereinbarungen der Parteien gespeichert oder gelöscht.
§ 8 Genehmigungs- und Ausschlussfristen
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, übermittelte Arbeitsergebnisse innerhalb angemessener Zeit zu prüfen und erkennbare Fehler oder Unstimmigkeiten der Auftragnehmerin unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen.
(2) Einwendungen gegen Rechnungen sollen innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Rechnung in Textform unter Angabe der konkret beanstandeten Rechnungsposition mitgeteilt werden.
(3) Das Unterbleiben oder die verspätete Mitteilung einer Beanstandung gilt weder als Anerkenntnis noch als Verzicht auf gesetzlich bestehende Ansprüche.
§ 9 Haftung und Verfall von Ansprüchen
(1) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, spätestens jedoch innerhalb von zwölf (12) Monaten nach ihrer Entstehung, gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform (§ 126b BGB) geltend gemacht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche, die nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden dürfen.
(3) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und sonstige Folgeschäden ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Auftragnehmerin auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
(5) Die Auftragnehmerin schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen über die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Tätigkeit hinausgehenden Erfolg. Sie übernimmt insbesondere keine Verantwortung für rechtliche Bewertungen, strategische Entscheidungen oder die Verfahrensführung des Auftraggebers sowie für gerichtliche, behördliche, wirtschaftliche oder sonstige Ergebnisse, die der Auftraggeber aufgrund oder unter Verwendung der erbrachten Leistungen verfolgt. Die abschließende Prüfung, Freigabe und Verwendung der Arbeitsergebnisse liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Die Haftung der Auftragnehmerin für eine von ihr zu vertretende Verletzung eigener Vertragspflichten bleibt nach Maßgabe dieser AGB und der zwingenden gesetzlichen Vorschriften unberührt.
§ 10 Vertraulichkeit, Berufsgeheimnisse und Datenschutz
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur strikten Verschwiegenheit über sämtliche ihr im Zusammenhang mit der Tätigkeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus und umfasst insbesondere Mandanten-, Geschäfts-, Betriebs- und personenbezogene Daten.
(2) Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich insoweit zur Kenntnis genommen, verarbeitet oder verwendet werden, wie dies zur Erfüllung des jeweiligen Auftrags erforderlich ist.
(3) Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass von ihr eingesetzte Mitarbeiter vor Zugang zu vertraulichen Informationen in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.
(4) Weitere Personen oder externe Dienstleister erhalten Zugang zu Mandatsgeheimnissen oder sonstigen besonders geschützten Informationen nur, soweit dies vertraglich zugelassen und rechtlich zulässig ist. Soweit eine vorherige Zustimmung oder Genehmigung des Auftraggebers erforderlich ist, wird ein solcher Zugang erst nach deren Vorliegen eröffnet.
(5) Soweit der Auftraggeber Rechtsanwalt oder anwaltliche Berufsausübungsgesellschaft ist und der Auftragnehmerin zur Leistungserbringung Zugang zu Tatsachen eröffnet werden soll, die der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, schließen die Parteien vor Gewährung dieses Zugangs eine den Anforderungen des § 43e BRAO entsprechende Vereinbarung in Textform.
(6) Soweit eine Dienstleistung unmittelbar einem einzelnen Mandat dient und hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften eine Einwilligung des Mandanten erforderlich ist, obliegt die Einholung und Dokumentation der erforderlichen Einwilligung dem Auftraggeber. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich das Vorliegen einer erforderlichen Einwilligung bestätigen zu lassen.
(7) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(8) Soweit die Auftragnehmerin personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
(9) Regelungen einer gesonderten Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung oder einer Vereinbarung gemäß § 43e BRAO gehen bei Widersprüchen den Regelungen dieser AGB vor.
§ 11 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Soweit an von der Auftragnehmerin eigenständig erstellten Arbeitsergebnissen urheberrechtliche oder sonstige Schutzrechte entstehen, verbleiben diese grundsätzlich bei der Auftragnehmerin, sofern einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(2) An vom Auftraggeber bereitgestellten, diktierten oder vorgegebenen Inhalten erwirbt die Auftragnehmerin keine eigenen Urheber- oder Nutzungsrechte. Sämtliche hieran bestehenden Rechte verbleiben beim Auftraggeber oder dem jeweiligen Rechteinhaber.
(3) Nach vollständiger Vergütung erhält der Auftraggeber an eigenständig erstellten Arbeitsergebnissen der Auftragnehmerin die zur vertragsgemäßen Verwendung erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit der Vertragszweck dies erfordert, umfasst dies insbesondere das Recht zur Bearbeitung, Vervielfältigung, Speicherung, Weitergabe und Verwendung im Rahmen der eigenen geschäftlichen oder anwaltlichen Tätigkeit.
(4) Vorbestehende Arbeitshilfen, Vorlagen, Konzepte, Methoden oder sonstige Materialien der Auftragnehmerin bleiben von der Rechteübertragung unberührt.
§ 12 Zahlungsverzug
(1) Rechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(2) Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Darüber hinaus steht ihr eine Pauschale von 40 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu.
(3) Zusätzlich kann sie nachweislich höhere Verzugsschäden geltend machen.
(4) Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen darf die Auftragnehmerin laufende Leistungen bis zur vollständigen Zahlung aussetzen.
(5) Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb der in § 8 geregelten Fristen geltend zu machen. Ein Zurückbehaltungsrecht seitens des Auftraggebers besteht nicht.
§ 13 Kündigung
(1) Vertragslaufzeit und Kündigungsmöglichkeiten richten sich vorrangig nach dem jeweiligen Angebot, Einzel- oder Rahmenvertrag.
(2) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, können auf unbestimmte Zeit geschlossene laufende Vertragsverhältnisse von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals ordentlich gekündigt werden.
(3) Die Kündigung muss dem jeweiligen Vertragspartner spätestens bis zum Ablauf des letzten Tages des vorangegangenen Kalenderquartals zugehen. Eine Beendigung ist danach jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember möglich.
(4) Einzelaufträge, die nicht als laufendes Vertragsverhältnis ausgestaltet sind, enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(5) Für Verträge mit einer ausdrücklich vereinbarten festen Laufzeit gelten die individuell vereinbarten Regelungen. Soweit keine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung während der festen Laufzeit vereinbart wurde, endet der Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.
(6) Bereits erbrachte Leistungen, entstandene Grundgebühren sowie bis zum Wirksamwerden der Vertragsbeendigung angefallene nutzungsabhängige Vergütungen bleiben vollständig vergütungspflichtig.
(7) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 14 Aufrechnung und Abtretung
(1) Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Auftragnehmerin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
(2) Eine Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der Zustimmung in Textform (§ 126b BGB) der Auftragnehmerin. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
§ 15 Textform und Nebenabreden
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform (z. B. E‑Mail), sofern gesetzlich nichts anderes zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(3) § 305b BGB bleibt unberührt.
§ 16 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Auftragnehmerin. (3) Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die einschlägige gesetzliche Regelung.
