ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

S‑Büroservice – Inhaberin: Christina Schwedler
(B2B‑Professional)  |  Stand: 01. 02. 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, Freiberuflern sowie juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

(2) Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Inanspruchnahme der Leistungen ausgeschlossen.

(3) Alle Leistungen der Auftragnehmerin erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) zugestimmt.

(4) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Einzel- oder Rahmenverträge, haben Vorrang vor diesen AGB.

 

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Die Auftragnehmerin erbringt organisatorische, administrative, kaufmännische sowie spezialisierte Assistenzleistungen, insbesondere im Bereich virtueller Büroservice, juristischer Sachbearbeitung und ReFa-Unterstützung.

(2) Die Auftragnehmerin erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG. Eine rechtliche Prüfung, Bewertung oder Beratung erfolgt nicht; sämtliche juristischen Zuarbeiten erfolgen ausschließlich nach inhaltlicher Vorgabe des Auftraggebers.

(3) Die Auftragnehmerin schuldet keinen bestimmten Erfolg, sofern nicht ausdrücklich ein Werkvertrag vereinbart wurde.

 

§ 3 Vertragsart

(1) Je nach Leistungsinhalt handelt es sich um Dienstverträge nach §§ 611 ff. BGB oder um Werkverträge nach §§ 631 ff. BGB.

(2) Eine Verpflichtung zur Herstellung eines bestimmten Erfolgs besteht nur, wenn dies in Textform (§ 126b BGB) vereinbart wurde.

 

§ 4 Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten

(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag oder der Leistungsbeschreibung.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die ordnungsgemäße Erfüllung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

(3) Verzögerungen oder Mehraufwände infolge unzureichender Mitwirkung gehen nicht zu Lasten der Auftragnehmerin.

(4) Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert vergütet.

 

§ 5 Leistungsbeginn, Termine und Unterbrechung

(1) Leistungsbeginn ist der vertraglich vereinbarte Termin.

(2) Termine gelten nur als verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) bestätigt wurden.

(3) Bei Zahlungsverzug oder fehlender Mitwirkung des Auftraggebers ist die Auftragnehmerin berechtigt, Leistungen vorübergehend auszusetzen.

 

§ 6 Vergütung

(1) Die Vergütung erfolgt nach vereinbartem Stunden-, Pauschal- oder Paketpreis gemäß jeweiligem Angebot oder Vertrag.

(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Abrechnungen bei Stundenhonorar erfolgen minutengenau auf Basis erfasster Zeiten.

(4) Abgerechnete Leistungen gelten als anerkannt, sofern nicht innerhalb von drei (3) Kalendertagen nach Rechnungsstellung eine Beanstandung in Textform (§ 126b BGB) erfolgt, sofern einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist.

 

§ 7 Mindestabnahme, Guthaben- und Paketmodelle

(1) Bei Vereinbarung eines Guthaben- oder Paketmodells erfolgt die Vergütung im Voraus.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Mindestabnahme zehn (10) Stunden.

(3) Guthabenmodelle mit Übertragungs- oder Verfallregelungen bestehen nur, sofern diese ausdrücklich einzelvertraglich vereinbart wurden.

(4) Soweit Mindestkontingente oder Mindestabnahmen vereinbart sind, dienen diese der Vergütung der Kapazitätsvorhaltung. Eine Übertragung, Verrechnung oder Rückerstattung nicht abgerufener Zeit Anteile ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(5) Abweichend hiervon gelten bei individuell vereinbarten Mindestkontingenten ohne Übertragungsmöglichkeit ausschließlich die Regelungen des jeweiligen Einzel- oder Rahmenvertrages.

 

§ 8 Genehmigungs- und Ausschlussfristen

 

(1) Leistungsergebnisse gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der einzelvertraglich vereinbarten Frist, mindestens jedoch binnen drei (3) Kalendertagen, Beanstandungen in Textform (§ 126b BGB) erhebt.

(2) Rechnungen gelten als genehmigt, wenn innerhalb der einzelvertraglich vereinbarten Frist, mindestens jedoch binnen drei (3) Kalendertagen ab Zugang, keine Einwendung in Textform erfolgt.

(3) Nach Ablauf der Fristen sind Beanstandungen ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

 

§9Haftung

 

(1)DieAuftragnehmerinhaftetuneingeschränktfürSchädenausVerletzungvonLeben,KörperoderGesundheitsowiefürVorsatzundgrobeFahrlässigkeit.

(2)BeileichtfahrlässigerVerletzungwesentlicherVertragspflichten(Kardinalpflichten)istdieHaftungaufdentypischerweisevorhersehbarenSchadenbegrenzt.

(3)EineHaftungfürmittelbareSchäden,entgangenenGewinnoderFolgeschädenistausgeschlossen.

(4)InFällenleichterFahrlässigkeitistdieHaftungderHöhenachaufdenAuftragswertbegrenzt;Absätze1und2bleibenhiervonunberührt.

(5)DieAuftragnehmerinübernimmtkeinerechtlicheVerantwortungfürdieBewertung,strategischeEntscheidungoderVerfahrensführungdesAuftraggebers.EntscheidungendesAuftraggeberssowiegerichtlicheoderbehördlicheVerfahren,dieaufGrundlagederArbeitsergebnissegeführtwerden,erfolgenausschließlichindessenVerantwortungsbereich.EineHaftungfürVerfahrensausgängeistausgeschlossen;zwingendeHaftungstatbeständenachAbs.1undAbs.2bleibenunberührt.

 

§10VertraulichkeitundDatenschutz

 

(1)DieAuftragnehmerinverpflichtetsichzurstriktenVerschwiegenheitübersämtlicheimRahmenderTätigkeitbekanntgewordenenInformationen.

(2)DiesePflichtgiltzeitlichunbegrenztüberdieVertragsdauerhinausundumfasstinsbesondereMandanten‑,Geschäfts‑undpersonenbezogeneDaten.

(3)SofernpersonenbezogeneDatenverarbeitetwerden,erfolgtdiesgemäßderDSGVOundderDatenschutzerklärungderAuftragnehmerin.

(4)ErfolgteineDatenverarbeitungimAuftrag,vereinbarendieParteienvorLeistungsbeginneineVerarbeitungnachArt.28DSGVO.

 

§ 11 Urheber- und Nutzungsrechte

 

(1) Die Urheberrechte an allen Arbeitsergebnissen verbleiben bei der Auftragnehmerin.

(2) Nach vollständiger Vergütung erhält der Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht zum vertraglich vereinbarten Zweck.

(3) Eine Weitergabe oder Bearbeitung ist nur mit Zustimmung in Textform (§ 126b BGB) zulässig.

 

§12Zahlungsverzug

 

(1)Rechnungensindinnerhalbvon7KalendertagenabRechnungsdatumohneAbzugfällig.

(2)BeiZahlungsverzugistdieAuftragnehmerinberechtigt,Verzugszinsennach§288Abs.2BGBzuverlangen.DarüberhinausstehtihreinePauschalevon40gemäß§288Abs.5BGBzu.

(3)ZusätzlichkannsienachweislichhöhereVerzugsschädengeltendmachen.

(4)BeiZahlungsverzugvonmehrals14TagendarfdieAuftragnehmerinlaufendeLeistungenbiszurvollständigenZahlungaussetzen.

 

§13Kündigung

 

(1) Die Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Einzel- oder Rahmenvertrag. Sofern dort nichts geregelt ist, kann der Dienstvertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Kalendertagen zum Ende des Folgemonats gekündigt werden.

(2) Werkverträge und Pauschalaufträge sind nur aus wichtigem Grund kündbar.

(3) Bereits erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig.

(4) Eine außerordentliche Kündigung ohne wichtigen Grund begründet Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 280 ff., § 314 Abs. 4 BGB.

 

§14AufrechnungundAbtretung

(1)EineAufrechnunggegenForderungenderAuftragnehmerinistnurmitunbestrittenenoderrechtskräftigfestgestelltenGegenforderungenzulässig.

(2) Eine Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der Zustimmung in Textform (§ 126b BGB) der Auftragnehmerin.

 

§15TextformundNebenabreden

(1)ÄnderungenundErgänzungendiesesVertragsbedürfenderTextform(z.B.E‑Mail),soferngesetzlichnichtsandereszwingendvorgeschriebenist.

(2)MündlicheNebenabredenbestehennicht.

(3)§305bBGBbleibtunberührt.

 

§16GerichtsstandundanwendbaresRecht

(1)EsgiltausschließlichdasRechtderBundesrepublikDeutschland.

(2)GerichtsstandistsoweitgesetzlichzulässigderSitzderAuftragnehmerin. (3)DieseGerichtsstandsvereinbarunggiltnur,wennderAuftraggeberKaufmannimSinnedesHGBist.

 

§17SalvatorischeKlausel

SollteeineBestimmungdieserAGBganzoderteilweiseunwirksamoderundurchführbarseinoderwerden,bleibtdieWirksamkeitderübrigenBestimmungenunberührt.AnstellederunwirksamenoderundurchführbarenBestimmungtrittdieeinschlägigegesetzlicheRegelung.

 

 

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