Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – S-Büroservice (B2B)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

S‑Büroservice – Inhaberin: Christina Schwedler
(B2B‑Professional)  |  Stand: 02. 02. 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, Freiberuflern sowie juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

(2) Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Inanspruchnahme der Leistungen ausgeschlossen.

(3) Alle Leistungen der Auftragnehmerin erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) zugestimmt.

(4) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Einzel- oder Rahmenverträge, haben Vorrang vor diesen AGB.

 

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Die Auftragnehmerin erbringt organisatorische, administrative, kaufmännische sowie spezialisierte Assistenzleistungen, insbesondere im Bereich virtueller Büroservice, juristischer Sachbearbeitung und ReFa-Unterstützung.

(2) Die Auftragnehmerin erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG. Eine rechtliche Prüfung, Bewertung oder Beratung erfolgt nicht; sämtliche juristischen Zuarbeiten erfolgen ausschließlich nach inhaltlicher Vorgabe des Auftraggebers.

(3) Die Auftragnehmerin schuldet keinen bestimmten Erfolg, sofern nicht ausdrücklich ein Werkvertrag vereinbart wurde.

 

§ 3 Vertragsart

(1) Je nach Leistungsinhalt handelt es sich um Dienstverträge nach §§ 611 ff. BGB oder um Werkverträge nach §§ 631 ff. BGB.

(2) Eine Verpflichtung zur Herstellung eines bestimmten Erfolgs besteht nur, wenn dies in Textform (§ 126b BGB) vereinbart wurde.

 

§ 4 Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten

(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag oder der Leistungsbeschreibung.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die ordnungsgemäße Erfüllung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

(3) Verzögerungen oder Mehraufwände infolge unzureichender Mitwirkung gehen nicht zu Lasten der Auftragnehmerin.

(4) Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert vergütet.

 

§ 5 Leistungsbeginn, Termine und Unterbrechung

(1) Leistungsbeginn ist der vertraglich vereinbarte Termin.

(2) Termine gelten nur als verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) bestätigt wurden.

(3) Bei Zahlungsverzug oder fehlender Mitwirkung des Auftraggebers ist die Auftragnehmerin berechtigt, Leistungen vorübergehend auszusetzen.

 

§ 6 Vergütung

(1) Die Vergütung erfolgt nach vereinbartem Stunden-, Pauschal- oder Paketpreis gemäß jeweiligem Angebot oder Vertrag.

(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Abrechnungen bei Stundenhonorar erfolgen minutengenau auf Basis erfasster Zeiten.

(4) Abgerechnete Leistungen gelten als anerkannt, sofern nicht innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Rechnungsstellung eine Beanstandung in Textform (§ 126b BGB) erfolgt, sofern einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist.

 

§ 7 Guthaben- und Paketmodelle

(1) Soweit Leistungen auf Guthaben- oder Paketbasis vereinbart werden, erfolgt die Vergütung im Voraus.

(2) Die Leistungserbringung erfolgt ausschließlich auf Grundlage eines zuvor erworbenen und vollständig bezahlten Stundenpakets. Ein Anspruch auf Leistungserbringung besteht erst nach vollständigem Zahlungseingang.

(3) Die erbrachten Leistungen werden mit dem jeweils vorhandenen Guthaben verrechnet. Der Umfang des Guthabens richtet sich nach dem jeweils gebuchten Stundenpaket.

(4) Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, Leistungen ohne ausreichendes Guthaben oder vor vollständigem Zahlungseingang zu erbringen. Die Bearbeitung von Aufträgen kann bis zur Aufladung des Kundenkontos zurückgestellt oder abgelehnt werden.

(5) Guthaben, Verfallfristen, Verlängerungsmöglichkeiten, Mindestabnahmen, Rückerstattungen, Übertragungen sowie sonstige Besonderheiten richten sich ausschließlich nach den Regelungen des jeweiligen Einzel- oder Rahmenvertrages.

(6) Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, sind Guthaben weder auszahlbar noch auf Dritte übertragbar.

 

§ 8 Genehmigungs- und Ausschlussfristen

 

(1) Leistungsergebnisse gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der einzelvertraglich vereinbarten Frist, mindestens jedoch binnen vierzehn (14) Kalendertagen nach Übermittlung des Arbeitsergebnisses Beanstandungen in Textform (§ 126b BGB) erhebt.

(2) Rechnungen gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der einzelvertraglich vereinbarten Frist, mindestens jedoch binnen sieben (7) Kalendertagen nach Zugang der Rechnung Einwendungen in Textform (§ 126b BGB) erhebt.

(3) Nach Ablauf der vorgenannten Fristen sind Beanstandungen hinsichtlich bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbarer Mängel, Unrichtigkeiten des Arbeitsergebnisses sowie erkennbarer Abrechnungspositionen ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

 

§9Haftung und Verfall von Ansprüchen

 

(1) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, spätestens jedoch innerhalb von zwölf (12) Monaten nach ihrer Entstehung, gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform (§ 126b BGB) geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche, die nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden dürfen.

(3) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und sonstige Folgeschäden ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(4) In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach auf den Betrag der für den betreffenden Auftrag gezahlten Vergütung begrenzt; die vorstehenden Absätze bleiben hiervon unberührt.

(5) Die Auftragnehmerin übernimmt keine rechtliche Verantwortung für die Bewertung, strategische Entscheidung oder Verfahrensführung des Auftraggebers. Entscheidungen des Auftraggebers sowie gerichtliche oder behördliche Verfahren, die auf Grundlage der Arbeitsergebnisse geführt werden, erfolgen ausschließlich in dessen Verantwortungsbereich. Eine Haftung für Verfahrensausgänge ist ausgeschlossen; zwingende Haftungstatbestände nach den vorstehenden Absätzen bleiben unberührt.

 

§10VertraulichkeitundDatenschutz

 

(1)DieAuftragnehmerinverpflichtetsichzurstriktenVerschwiegenheitübersämtlicheimRahmenderTätigkeitbekanntgewordenenInformationen.

(2)DiesePflichtgiltzeitlichunbegrenztüberdieVertragsdauerhinausundumfasstinsbesondereMandanten‑,Geschäfts‑undpersonenbezogeneDaten.

(3)SofernpersonenbezogeneDatenverarbeitetwerden,erfolgtdiesgemäßderDSGVOundderDatenschutzerklärungderAuftragnehmerin.

(4)ErfolgteineDatenverarbeitungimAuftrag,vereinbarendieParteienvorLeistungsbeginneineVerarbeitungnachArt.28DSGVO.

 

§ 11 Urheber- und Nutzungsrechte

 

(1) Die Urheberrechte an allen Arbeitsergebnissen verbleiben bei der Auftragnehmerin.

(2) Nach vollständiger Vergütung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck.

(3) Jede darüber hinausgehende Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Weitergabe oder anderweitige Verwertung bedarf der vorherigen Zustimmung der Auftragnehmerin in Textform (§ 126b BGB) und kann von einer gesonderten Lizenzvergütung abhängig gemacht werden.

 

§12Zahlungsverzug

 

(1)Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. 

(2)BeiZahlungsverzugistdieAuftragnehmerinberechtigt,Verzugszinsennach§288Abs.2BGBzuverlangen.DarüberhinausstehtihreinePauschalevon40gemäß§288Abs.5BGBzu.

(3)ZusätzlichkannsienachweislichhöhereVerzugsschädengeltendmachen.

(4)BeiZahlungsverzugvonmehrals14TagendarfdieAuftragnehmerinlaufendeLeistungenbiszurvollständigenZahlungaussetzen.

(5) Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb der in § 8 geregelten Fristen geltend zu machen. Ein Zurückbehaltungsrecht seitens des Auftraggebers besteht nicht. 

 

§13Kündigung

 

(1) Die Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Einzel- oder Rahmenvertrag. Sofern dort nichts geregelt ist, kann der Dienstvertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Kalendertagen zum Ende des Folgemonats gekündigt werden.

(2) Werkverträge und Pauschalaufträge können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung bleibt der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin nach den gesetzlichen Vorschriften unberührt.

(3) Bereits erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig.

(4) Eine außerordentliche Kündigung ohne wichtigen Grund begründet Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 280 ff., § 314 Abs. 4 BGB.

 

§14AufrechnungundAbtretung

(1) Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Auftragnehmerin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

(2) Eine Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der Zustimmung in Textform (§ 126b BGB) der Auftragnehmerin. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

 

§15TextformundNebenabreden

(1)ÄnderungenundErgänzungendiesesVertragsbedürfenderTextform(z.B.E‑Mail),soferngesetzlichnichtsandereszwingendvorgeschriebenist.

(2)MündlicheNebenabredenbestehennicht.

(3)§305bBGBbleibtunberührt.

 

§16GerichtsstandundanwendbaresRecht

(1)EsgiltausschließlichdasRechtderBundesrepublikDeutschland.

(2)GerichtsstandistsoweitgesetzlichzulässigderSitzderAuftragnehmerin. (3)DieseGerichtsstandsvereinbarunggiltnur,wennderAuftraggeberKaufmannimSinnedesHGBist.

 

§17SalvatorischeKlausel

SollteeineBestimmungdieserAGBganzoderteilweiseunwirksamoderundurchführbarseinoderwerden,bleibtdieWirksamkeitderübrigenBestimmungenunberührt.AnstellederunwirksamenoderundurchführbarenBestimmungtrittdieeinschlägigegesetzlicheRegelung.

 

 

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